Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit bestehen sowohl im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch dann, wenn eine
private Berufsunfähigkeitsversicherung besteht.
Seit dem 01.01.2001 ist in der gesetzlichen Rentenversicherung an die Stelle der Berufsunfähigkeit die Erwerbsminderung mit anderen Kriterien, z.B. ohne Berufsschutz, getreten. Ausnahmsweise kommt die Berufsunfähigkeit noch in Betracht, wenn diese vor dem 01.01.2001 eingetreten ist oder der Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren ist. Dieser Personenkreis genießt weiterhin Berufsschutz, kann also nicht auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden.
Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherte beweisen, dass er infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall dauerhaft oder mindestens 6 Monate (es kommt auf die individuellen Versicherungsbedingungen an) außerstande ist, seinen Beruf (oder eine andere Tätigkeit - je nachdem was im Versicherungsvertrag seht) auszuüben.
Neben dem Streit um mögliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen (Erkrankungen bzw. Verletzungen nicht oder nicht entsprechend angegeben) gibt es den meisten Ärger bei der Frage:
"Ist die Berufsunfähigkeit tatsächlich im erforderlichen Maß, also in der Regel zu mindestens 50%, nachgewiesen?"